Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit

Artikel 1

Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit

(1)   Eine Zahlenangabe gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn sie einer potenziell unbestimmten Anzahl juristischer und natürlicher Personen zugänglich ist, bei denen es sich nicht um den Index-Anbieter oder eine bestimmte Anzahl von Empfängern handelt, die mit dem Index-Anbieter in Beziehung stehen oder mit diesem verbunden sind.

(2)   Eine Zahlenangabe ist der Öffentlichkeit zugänglich, wenn unter anderem dadurch, dass sie von einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen als Bezugsgrundlage für ein von diesem Unternehmen begebenes Finanzinstrument oder zur Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts zahlbaren Betrags oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds oder zur Bereitstellung eines Sollzinssatzes, der als Spread oder Aufschlag auf einen entsprechenden Wert berechnet wird, genutzt wird, direkt oder indirekt auf sie zugegriffen werden kann.

(3)   Der Zugriff kann über verschiedene Medien und zu unterschiedlichen Modalitäten, die vom Anbieter festgelegt oder zwischen dem Anbieter und den Empfängern vereinbart worden sind, sowie kostenlos oder gegen Gebühr erfolgen, unter anderem über Telefon, File Transfer Protocol, Internet, offenen Zugang, Nachrichten, Medien, über Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, für die die Zahlenangabe als Bezugsgrundlage herangezogen wird, oder durch Nutzeranfrage.