Artikel 2
Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts
Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 umfasst die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts Folgendes:
a) |
das laufende Management der Strukturen des Anbieters und seines Personals, das am Verfahren für die Bestimmung eines Referenzwerts beteiligt ist; |
b) |
die Festlegung, Anpassung und fortlaufende Pflege einer spezifischen Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts. |