Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts

Artikel 2

Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 umfasst die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts Folgendes:

a)

das laufende Management der Strukturen des Anbieters und seines Personals, das am Verfahren für die Bestimmung eines Referenzwerts beteiligt ist;

b)

die Festlegung, Anpassung und fortlaufende Pflege einer spezifischen Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts.