Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„relevante Person“ im Zusammenhang mit einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen eine der folgenden Personen:
einen Direktor, einen Gesellschafter oder eine vergleichbare Person, oder ein Mitglied der Geschäftsleitung des Vermittlers bzw. Unternehmens;
einen Angestellten des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste dem Versicherungsvermittler oder dem Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt und von diesem kontrolliert werden und die am Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten beteiligt ist;
eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen beteiligt ist, welche dem Vermittler oder dem Unternehmen den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ermöglichen;
„Anreiz“ alle Arten von Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen, die einem Vermittler oder Unternehmen von einem Dritten — mit Ausnahme des am Geschäft beteiligten Kunden oder einer im Namen des Kunden handelnden Person — oder die einem solchen Dritten vom Vermittler oder Unternehmen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gezahlt bzw. gewährt werden;
„Anreizregelung“ eine Reihe von Vorschriften für die Zahlung von Anreizen, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese Anreize gezahlt werden;
„Nachhaltigkeitspräferenzen“ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzprodukte in seine Anlage einbezogen werden sollten:
ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) angelegt werden soll;
ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) angelegt werden soll;
ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;
( 1 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).