Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2017/2358

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, die Kunden zum Verkauf angeboten werden, (im Folgenden „Hersteller“) sowie für Versicherungsvertreiber, die in Bezug auf Versicherungsprodukte, die nicht von ihnen hergestellt werden, beraten oder diese anbieten.