Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Aufrechterhaltung, Anwendung und Überprüfung von Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen für Versicherungsprodukte und für weitreichende Anpassungen bestehender Versicherungsprodukte vor ihrer Vermarktung beziehungsweise ihrem Vertrieb an Kunden („im Folgenden Produktgenehmigungsverfahren“) sowie Vorschriften bezüglich der Produktvertriebsvorkehrungen für diese Versicherungsprodukte festgelegt.