Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 6 - Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012

Artikel 6

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert.“;

b)

die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

2.

Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Meldungen werden über eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.“;

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.