Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Meldungen werden über eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.“; |
3. |
Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt. |