Artikel 2
Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen
(1) In der in Artikel 1 genannten Meldung werden folgende juristische Personen durch Angabe einer Kennung für Rechtsträger (im Folgenden „LEI“) nach ISO 17442 identifiziert:
a) |
Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt, |
b) |
Maklerfirmen, |
c) |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“), |
d) |
Clearingmitglieder, |
e) |
Leihstellen, |
f) |
teilnehmende Zentralverwahrer, |
g) |
Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt, |
h) |
Tri-Party-Agenten, |
i) |
Meldung einreichende Stellen, |
j) |
Emittenten von Wertpapieren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts verliehen, entliehen oder als Sicherheit hinterlegt wurden. |
(2) Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts stellen sicher, dass die Referenzdaten ihres LEI-Codes nach ISO 17442 gemäß den Bedingungen einer akkreditierten lokalen operativen Stelle des globalen LEI-Systems verlängert werden.
(3) Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen, so werden Zweigniederlassungen in der in Artikel 1 genannten Meldung mittels des in Anhang I Tabelle 1 Felder 7 und 8 angegebenen Codes identifiziert.