Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 2 - Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

Artikel 2

Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

(1)   In der in Artikel 1 genannten Meldung werden folgende juristische Personen durch Angabe einer Kennung für Rechtsträger (im Folgenden „LEI“) nach ISO 17442 identifiziert:

a)

Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

b)

Maklerfirmen,

c)

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“),

d)

Clearingmitglieder,

e)

Leihstellen,

f)

teilnehmende Zentralverwahrer,

g)

Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

h)

Tri-Party-Agenten,

i)

Meldung einreichende Stellen,

j)

Emittenten von Wertpapieren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts verliehen, entliehen oder als Sicherheit hinterlegt wurden.

(2)   Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts stellen sicher, dass die Referenzdaten ihres LEI-Codes nach ISO 17442 gemäß den Bedingungen einer akkreditierten lokalen operativen Stelle des globalen LEI-Systems verlängert werden.

(3)   Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen, so werden Zweigniederlassungen in der in Artikel 1 genannten Meldung mittels des in Anhang I Tabelle 1 Felder 7 und 8 angegebenen Codes identifiziert.