Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
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Artikel 17 - Unabhängigkeit der jährlichen Geschäftspläne

Artikel 17

Unabhängigkeit der jährlichen Geschäftspläne

(1)  Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über getrennte jährliche Geschäftspläne, in denen die Mittelausstattung einschließlich Investitions- und Betriebsaufwendungen sowie etwaige Befugnisübertragungen für die Tätigung dieser Ausgaben festgelegt sind, und die ihrem jeweiligen Leitungsorgan oder gegebenenfalls dem Leitungsorgan gemäß Artikel 16 zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2)  Die getrennten jährlichen Geschäftspläne werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.