Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
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Artikel 16 - Unabhängigkeit der Leitungsorgane

Artikel 16

Unabhängigkeit der Leitungsorgane

(1)  Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen gewährleisten, dass Interessenkonflikte zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bei Entscheidungsverfahren durch die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Leitungsorgane entschärft werden, indem beispielsweise klare und objektive Kriterien dafür festgelegt werden, wann dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden darf. Diese Kriterien werden veröffentlicht und durch die zuständigen Behörden geprüft.

(2)  Die Leitungsorgane von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, billigen und überprüfen regelmäßig Strategien für den Umgang mit Interessenkonflikten zur Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(3)  Darf dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden, sorgen die Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen für die Zwecke von Absatz 2 für:

a) die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kartenzahlverfahrens zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Abwicklungstätigkeiten wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie des Kartenzahlverfahrens und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.

b) die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der abwickelnden Stelle zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Tätigkeiten von Kartenzahlverfahren wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie der abwickelnden Stelle und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.

c) unabhängige Berichtspflichten der Führungskräfte des Geschäftsbereichs Kartenzahlverfahren bzw. des Geschäftsbereichs abwickelnde Stelle an das Leitungsorgan.

(4)  Die gemäß Absatz 3 getroffenen organisatorischen Regelungen werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

(5)  Das Leitungsorgan trägt weiterhin die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.