Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Aufgaben der zentralen Kontaktstelle

Artikel 2

Aufgaben der zentralen Kontaktstelle

(1)   Eine zentrale Kontaktstelle, die gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 bestellt wird, nimmt alle folgenden Aufgaben wahr:

a)

Sie dient als einziger Erbringer und einzige Sammelstelle für die Zwecke der Berichterstattungspflichten des Zahlungsinstituts gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat über Agenten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbracht werden;

b)

sie dient als einzige Kontaktstelle des benennenden Zahlungsinstituts in Mitteilungen an die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat über Agenten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbrachten Zahlungsdienste, einschließlich jeglicher den zuständigen Behörden auf Verlangen zu übermittelnden Unterlagen und Informationen;

c)

sie erleichtert die Kontrollen vor Ort durch die zuständigen Behörden der Agenten des benennenden Zahlungsinstituts, die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig sind, und die Durchführung der von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen.

(2)   Die Zahlungsinstitute stellen sicher, dass eine zentrale Kontaktstelle über die erforderlichen Ressourcen verfügt und Zugang zu allen Daten hat, die für die Wahrnehmung der in Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten und in Absatz 1 dieses Artikels spezifizierten Aufgaben erforderlich sind.