Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Kriterien für die Festlegung angemessener Umstände für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle

Artikel 1

Kriterien für die Festlegung angemessener Umstände für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle

Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Zahlungsinstituten die Benennung einer zentralen Kontaktstelle vorschreibt, gilt eine Benennung als angemessen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt ist/sind:

a)

Die Gesamtzahl der Agenten, über die ein Zahlungsinstitut in einem Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des Niederlassungsrechts einen der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Zahlungsdienste erbrachte, beträgt mindestens 10;

b)

das Gesamtvolumen der Zahlungsvorgänge, einschließlich der Zahlungsvorgänge, die von einem Zahlungsinstitut durch Zahlungsauslösedienste im Aufnahmemitgliedstaat im letzten Geschäftsjahr über im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Agenten durchgeführt wurden, die entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig waren, überschreitet 3 Mio. EUR, und das Zahlungsinstitut stellte mindestens zwei dieser Agenten im Rahmen des Niederlassungsrechts ein;

c)

die Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, die von einem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat im letzten Geschäftsjahr über im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Agenten durchgeführt wurden, die entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig waren, einschließlich der Zahlungsvorgänge, die von einem Zahlungsinstitut durch Zahlungsauslösedienste erbracht wurden, überschreitet 100 000, und das Zahlungsinstitut stellte mindestens zwei der Agenten im Rahmen des Niederlassungsrechts ein;