Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 7 - Anforderungen an die Elemente der Kategorie Besitz

Artikel 7

Anforderungen an die Elemente der Kategorie Besitz

(1)  
Die Zahlungsdienstleister ergreifen Maßnahmen zur Minderung des Risikos, dass die in die Kategorie Besitz fallenden Elemente der starken Kundenauthentifizierung von Unbefugten verwendet werden.
(2)  
Für die Verwendung dieser Elemente durch den Zahler sind Maßnahmen zu treffen, um ihre Nachbildung zu verhindern.