Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2018/389

Artikel 7

Anforderungen an die Elemente der Kategorie Besitz

(1)  
Die Zahlungsdienstleister ergreifen Maßnahmen zur Minderung des Risikos, dass die in die Kategorie Besitz fallenden Elemente der starken Kundenauthentifizierung von Unbefugten verwendet werden.
(2)  
Für die Verwendung dieser Elemente durch den Zahler sind Maßnahmen zu treffen, um ihre Nachbildung zu verhindern.