Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2018/389

Artikel 6

Anforderungen an die Elemente der Kategorie Wissen

(1)  
Die Zahlungsdienstleister ergreifen Maßnahmen zur Minderung des Risikos, dass die in die Kategorie Wissen fallenden Elemente der starken Kundenauthentifizierung von Unbefugten aufgedeckt oder diesen gegenüber offengelegt werden.
(2)  
Für die Verwendung dieser Elemente durch den Zahler sind risikomindernde Maßnahmen zu treffen, um ihre Offenlegung gegenüber Unbefugten zu verhindern.