Artikel 3
Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen
Für Zahlungsdienstleister, die die Ausnahme nach Artikel 18 in Anspruch nehmen, wird mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Methodik, des Modells und der gemeldeten Betrugsraten durchgeführt. Der diese Prüfung vornehmende Prüfer verfügt über Fachwissen auf dem Gebiet der IT-Sicherheit und des Zahlungsverkehrs und ist innerhalb des Zahlungsdienstleisters oder von diesem operativ unabhängig. Diese Prüfung wird im ersten Jahr der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 18 sowie im Anschluss daran mindestens alle drei Jahre — oder auf Verlangen der zuständigen Behörde häufiger — von einem unabhängigen, qualifizierten externen Prüfer durchgeführt.
Der Gesamtbericht wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.