Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die Zahlungsdienstleister für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen erfüllen müssen, die es ihnen ermöglichen,

a) 

das Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung nach Artikel 97 der Richtlinie (EU) 2015/2366 anzuwenden;

b) 

unter genau festgelegten, eingeschränkten Voraussetzungen, die auf die Höhe des Risikos, den Betrag und die Häufigkeit des Zahlungsvorgangs sowie auf den für dessen Ausführung genutzten Zahlungsweg abstellen, von der Durchführung der aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen starken Kundenauthentifizierung abzusehen;

c) 

die Vertraulichkeit und Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen;

d) 

gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Zahlern, Zahlungsempfängern und anderen Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit der Erbringung und der Nutzung von Zahlungsdiensten gemäß Titel IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 festzulegen.