Aktualisiert 18/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/369 DER KOMMISSION

vom 1. März 2021

zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Vernetzung zentraler Register gemäß Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 31a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre nationalen zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer über die nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete zentrale Europäische Plattform zu vernetzen; die Vernetzung sollte im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Verfahren erfolgen, die in den von der Kommission nach Artikel 24 der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Da im Hinblick auf Zweck, Umfang und Inhalt jedoch Unterschiede zwischen den nach der Richtlinie (EU) 2017/1132 vernetzten Registern und den nach der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten zentralen Registern wirtschaftlicher Eigentümer bestehen, sind weitere technische Spezifikationen, Maßnahmen und andere Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des Systems gewährleisten, festzulegen und anzunehmen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).