Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2021/369

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN