Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1) 

Portfoliogeschäft“ Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;

(4) 

Systematischer Internalisierer“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).


( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).