Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 9 - Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss

Artikel 9

Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss

1.  Die Parteien vereinbaren, welche Rechte und Pflichten sich für jede von ihnen aus dem gewährten Zugang ergeben, wozu auch das für ihre Beziehungen geltende Recht zählt. Die Bedingungen der Zugangsvereinbarung müssen

a) klar definiert, transparent, rechtlich gültig und durchsetzbar sein,

b) für den Fall, dass zwei oder mehr CCP Zugang zu dem Handelsplatz besitzen, im Einzelnen regeln, auf welche Weise die am Handelsplatz abgewickelten Transaktionen der CCP, die Partei der Vereinbarung ist, zugewiesen werden,

c) eindeutige Regeln im Hinblick darauf enthalten, zu welchem Zeitpunkt ein Überweisungsaufträgen gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) als in die entsprechenden Systeme eingebracht gilt und ab welchem Zeitpunkt die Einbringung unwiderrufbar ist,

d) Regeln im Hinblick auf die Kündigung der Zugangsvereinbarung durch eine der Parteien enthalten, wobei diese Regeln

i) eine ordentliche Kündigung vorsehen müssen, die für andere Unternehmen nicht mit zusätzlichen Risiken verbunden ist, einschließlich klarer und transparenter Regelungen für die Verwaltung und den ordnungsgemäßen Ablauf der im Rahmen der Zugangsvereinbarung eingegangenen, zum Zeitpunkt der Kündigung noch offenen Kontrakte und Posten,

ii) gewährleisten, dass der entsprechenden Partei ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um einem Verstoß, der keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, ein Ende zu setzen, und

iii) eine Kündigung zulassen, wenn die Risiken in einer Weise zunehmen, die zu Beginn die Verweigerung des Zugangs gerechtfertigt hätte,

(e) die unter die Zugangsvereinbarung fallenden Finanzinstrumente nennen,

(f) sämtliche Angaben zur Deckung von einmaligen und laufenden Kosten enthalten, die durch den Antrag auf Zugang entstanden sind, und

(g) Bestimmungen zu den aus der Zugangsvereinbarung erwachsenden Ansprüchen und Verbindlichkeiten enthalten.

2.  Die Zugangsvereinbarung muss die Parteien dazu verpflichten, angemessene Grundsätze, Verfahren und Systeme einzuführen, um Folgendes zu gewährleisten:

a) eine zeitnahe, zuverlässige und sichere Kommunikation zwischen den Parteien,

b) die vorherige Konsultation der anderen Partei für den Fall, dass sich Änderungen beim Betrieb einer der Parteien wesentlich auf die Zugangsvereinbarung oder auf die Risiken, denen die jeweils andere Partei ausgesetzt ist, auswirken dürften,

c) eine rechtzeitige Unterrichtung der jeweils anderen Partei vor der Umsetzung von Änderungen, sofern dies nicht unter Buchstabe b fällt,

d) die Beilegung von Streitigkeiten,

e) die Ermittlung, Überwachung und Steuerung der sich aus der Zugangsvereinbarung ergebenden potenziellen Risiken,

f) den Erhalt sämtlicher Informationen durch den Handelsplatz, die dieser benötigt, um seinen Verpflichtungen zur Überwachung offener Kontraktpositionen nachzukommen, und

g) die Annahme durch die CCP von Lieferungen von physisch abgerechneten Waren.

3.  Die jeweiligen Parteien der Zugangsvereinbarung müssen gewährleisten,

a) dass bei der Gewährung des Zugangs angemessene Risikomanagementstandards aufrecht erhalten werden,

b) dass die bei einem Zugangsantrag zur Verfügung gestellten Informationen während der gesamten Laufzeit der Zugangsvereinbarung auf aktuellem Stand gehalten werden, was auch für Informationen über wesentliche Änderungen gilt,

c) dass nicht-öffentliche und wirtschaftlich sensible Informationen, einschließlich solcher, die während der Entwicklungsphase von Finanzinstrumenten bereitgestellt werden, ausschließlich für die speziellen Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden, genutzt und ausschließlich für den von den Parteien vereinbarten Zweck als Handlungsgrundlage herangezogen werden dürfen.


( 2 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).