Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 9 - Verpflichtungen im Hinblick auf Gebühren pro Nutzer (Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 9

Verpflichtungen im Hinblick auf Gebühren pro Nutzer

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer berechnen die Gebühren für die Nutzung von Marktdaten auf der Grundlage der durch die individuellen Endnutzer vorgenommenen Nutzung der Marktdaten („pro Nutzer“). Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer treffen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass für jede individuelle Nutzung von Marktdaten nur einmal Gebühren berechnet werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer beschließen, Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung zu stellen, wenn die Berechnung einer Gebühr pro Nutzer angesichts des Anwendungsbereichs und des Umfangs der Daten in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung dieser Daten steht.

(3)  Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer müssen Gründe dafür angeben, warum sie Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung stellen, und müssen diese Gründe auf ihrer Website veröffentlichen.