Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 7 - Verpflichtung, Marktdaten auf Kostenbasis bereitzustellen (Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 7

Verpflichtung, Marktdaten auf Kostenbasis bereitzustellen

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)    Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Gewinnspanne beinhalten.

(2)  Die Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für andere Dienstleistungen enthalten, die von Marktbetreibern oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern angeboten werden.