Artikel 4
Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer
(1) Bei der Ermittlung der Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer prüft die ESMA folgende Elemente:
a) |
Gesamtzahl von mindestens zwei Marktteilnehmern, die in der betreffenden Derivatekategorie bzw. entsprechenden Unterkategorie handeln; |
b) |
Zahl der Handelsplätze, an denen die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden; |
c) |
Zahl der Market-Maker und anderer Marktteilnehmer, die einer rechtlich verbindlichen schriftlichen Vereinbarung oder anderen Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität unterliegen. |
(2) Die ESMA vergleicht in ihrer Analyse die Quote der Marktteilnehmer mit den Ergebnissen, die aus den Daten für die Analyse von Durchschnittsfrequenz und -volumen der Abschlüsse gewonnen wurden.