Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer

Artikel 4

Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer

(1)   Bei der Ermittlung der Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer prüft die ESMA folgende Elemente:

a)

Gesamtzahl von mindestens zwei Marktteilnehmern, die in der betreffenden Derivatekategorie bzw. entsprechenden Unterkategorie handeln;

b)

Zahl der Handelsplätze, an denen die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden;

c)

Zahl der Market-Maker und anderer Marktteilnehmer, die einer rechtlich verbindlichen schriftlichen Vereinbarung oder anderen Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität unterliegen.

(2)   Die ESMA vergleicht in ihrer Analyse die Quote der Marktteilnehmer mit den Ergebnissen, die aus den Daten für die Analyse von Durchschnittsfrequenz und -volumen der Abschlüsse gewonnen wurden.