Aktualisiert 08/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen

Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2016/2020

Artikel 3

Durchschnittsvolumen der Abschlüsse

(1)   Bei der Ermittlung des Durchschnittsvolumens der Abschlüsse prüft die ESMA folgende Elemente:

a)

durchschnittlicher Tagesumsatz, ermittelt als nomineller Kontraktwert sämtlicher Abschlüsse, dividiert durch die Anzahl der Handelstage;

b)

durchschnittlicher Wert der Abschlüsse, ermittelt als nomineller Kontraktwert sämtlicher Abschlüsse, dividiert durch die Anzahl der Abschlüsse.

(2)   Die ESMA berücksichtigt bei ihrer Analyse der Kriterien nach Absatz 1 die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Faktoren.