Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Durchschnittsvolumen der Abschlüsse

Artikel 3

Durchschnittsvolumen der Abschlüsse

(1)   Bei der Ermittlung des Durchschnittsvolumens der Abschlüsse prüft die ESMA folgende Elemente:

a)

durchschnittlicher Tagesumsatz, ermittelt als nomineller Kontraktwert sämtlicher Abschlüsse, dividiert durch die Anzahl der Handelstage;

b)

durchschnittlicher Wert der Abschlüsse, ermittelt als nomineller Kontraktwert sämtlicher Abschlüsse, dividiert durch die Anzahl der Abschlüsse.

(2)   Die ESMA berücksichtigt bei ihrer Analyse der Kriterien nach Absatz 1 die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Faktoren.