Aktualisiert 19/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1210 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und deren Aktualisierungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2115 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 6 und Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht sowie alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen verpflichtet, Insiderlisten aufzustellen und sie entsprechend einem genau vorgegebenen Format fortlaufend zu aktualisieren.

(2)

Durch die Festlegung eines genauen Formats, einschließlich der Verwendung von Standardvorlagen, sollte es leichter möglich sein, der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten in einheitlicher Form nachzukommen. Zudem sollte dadurch gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Integrität der Finanzmärkte schützen und möglichen Marktmissbrauch untersuchen zu können.

(3)

Da innerhalb eines Unternehmens eine Vielzahl von Insiderinformationen gleichzeitig existieren kann, sollte in Insiderlisten genau angegeben werden, auf welche spezifischen Insiderinformationen für das Unternehmen tätige Personen zugreifen konnten. Daher ist in den Insiderlisten zu spezifizieren, um welche spezifischen Insiderinformationen es sich handelt (z. B. Informationen zu Geschäften, Projekten, Ereignissen — einschließlich Unternehmens- oder Finanzereignissen — oder die Veröffentlichung von Abschlüssen oder Gewinnwarnungen). Zu diesem Zweck sollten die Insiderlisten in Abschnitte gegliedert sein, wobei jeder spezifischen Insiderinformation ein separater Abschnitt zuzuordnen ist. Dabei sollten in jedem Abschnitt alle Personen genannt werden, die Zugang zu der betreffenden Insiderinformation haben.

(4)

Damit es in den verschiedenen Abschnitten der Insiderliste nicht zu Mehrfacheinträgen personenbezogener Daten zu ein und derselben Person kommt, sollten diese personenbezogenen Daten in einem gesonderten Abschnitt der Insiderliste geführt werden können, der als Abschnitt „permanente Insider“ bezeichnet wird und sich nicht auf spezifische Insiderinformationen bezieht. Im Abschnitt „permanente Insider“ sollten nur Personen aufgeführt werden, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen innerhalb des Unternehmens haben.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, mit der weniger strenge Anforderungen für Emittenten eingeführt wurden, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind (Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten) und die ihre Listen auf Personen beschränken dürfen, die aufgrund ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können.

(6)

Abweichend von dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten verlangen, dass sie alle in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen in ihre Insiderlisten aufnehmen. Angesichts der im Allgemeinen geringeren personellen und finanziellen Ressourcen von KMU wurde es für angemessen erachtet, diesen die Verwendung eines Formats zu ermöglichen, das im Vergleich zum Format der Insiderlisten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einen geringeren Verwaltungsaufwand verursacht, und den Inhalt der Listen auf das für die Identifizierung der betreffenden Personen unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die Befreiung der Emittenten von der Verpflichtung, persönliche Kontaktangaben ihrer Insider in ihre Listen aufzunehmen, dürfte diese Emittenten bei der Erhebung und Aktualisierung von Insiderdaten entlasten, ohne den zuständigen nationalen Behörden ein Instrument zu entziehen, mit dem Personen, die mit Insiderinformationen umgehen, ermittelt und beruflich kontaktiert werden können. Diese Emittenten sollten zudem die Möglichkeit haben, Daten von Personen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, in der Insiderliste in einem Abschnitt „permanente Insider“ aufzuführen, sodass die personenbezogenen Daten dieser permanenten Insider nicht in jede geschäfts- oder ereignisspezifische Liste aufgenommen werden müssen. Der Inhalt des Abschnitts „permanente Insider“ sollte ebenfalls auf das für die Identifizierung der betreffenden Personen unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.

(7)

Die Insiderliste sollte die personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung der Insider erforderlich sind. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Erstellung und Führung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(8)

Die Insiderlisten sollten auch Daten enthalten, die den zuständigen Behörden die Durchführung von Untersuchungen erleichtern und ihnen helfen können, das Handelsverhalten von Insidern rasch zu analysieren, Verbindungen zwischen Insidern und an verdächtigen Handelsaktivitäten beteiligten Personen herzustellen und zu ermitteln, welche Kontakte zu kritischen Zeitpunkten zwischen ihnen bestanden. Besonders wichtig sind in dieser Hinsicht Telefonnummern, da sie der zuständigen Behörde ein rasches Handeln und erforderlichenfalls die Anforderung von Datenverkehrsaufzeichnungen ermöglichen. Solche Daten sollten gleich zu Beginn bereitgestellt werden, damit die Integrität der Untersuchung nicht dadurch gefährdet wird, dass sich die zuständige Behörde im Laufe der Untersuchung mit weiteren Auskunftsersuchen an den Emittenten, den Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Versteigerungsplattform, den Versteigerer, die Auktionsaufsicht oder den Insider wenden muss.

(9)

Um sicherzustellen, dass Insiderlisten der zuständigen Behörde auf Anfrage so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt und jederzeit unverzüglich aktualisiert werden können, sollte die Insiderliste in elektronischer Form geführt werden. Die elektronische Form sollte sicherstellen, dass die in der Insiderliste enthaltenen Informationen vertraulich behandelt werden. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten zu vermeiden, können diese Emittenten die Insiderliste in elektronischer Form führen, sollten aber nicht dazu verpflichtet werden, sofern die Vollständigkeit, Vertraulichkeit und Integrität der Informationen gewährleistet sind.

(10)

Um den Verwaltungsaufwand für die Übermittlung der Insiderlisten zu verringern, sollte der elektronische Weg der Übermittlung von den zuständigen Behörden selbst festgelegt werden, wobei dieser elektronische Weg jedoch eine vertrauliche Behandlung der Listen ermöglichen muss.

(11)

Aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Formate aller in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten in einem einzigen Rechtsakt konsolidiert werden. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung das Format sowohl der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a als auch der in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten festgelegt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission (4) sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 7. Juni 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(14)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den diese Verordnung sich stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 49).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).