Artikel 1
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgeschriebene Insiderlisten
(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgeschriebenen Insiderlisten enthalten für jede Insiderinformation einen eigenen Abschnitt und werden unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Formats (Muster 1) erstellt.
(2) Die personenbezogenen Daten von Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, können in der Insiderliste in einem Abschnitt „permanente Insider“ getrennt aufgeführt werden. Dieser Abschnitt wird unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats (Muster 2) erstellt. Wird ein Abschnitt „permanente Insider“ erstellt, so werden die personenbezogenen Daten der permanenten Insider nicht in die spezifischen Abschnitte der Insiderliste gemäß Absatz 1 aufgenommen.
(3) Die Insiderlisten werden in einer elektronischen Form geführt, die jederzeit gewährleistet, dass
a) |
der Zugang zu den Insiderlisten auf eindeutig identifizierte Personen beschränkt ist, die diesen Zugang aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position benötigen; |
b) |
die aufgenommenen Informationen korrekt sind; |
c) |
frühere Fassungen der Insiderliste zugänglich sind. |
(4) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website an, auf welchem elektronischen Weg die Insiderlisten an die zuständige Behörde zu übermitteln sind. Dieser elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung.