Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 2 - In Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderlisten

Artikel 2

In Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderlisten

(1)   Die in Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderliste darf auf die personenbezogenen Daten von Personen beschränkt werden, die stets auf Insiderinformationen zugreifen können. Diese Liste wird unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats erstellt.

(2)   Insiderlisten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verlangen, enthalten für jede Insiderinformation einen eigenen Abschnitt und werden unter Verwendung des in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formats (Muster 1) erstellt.

Die Daten von Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, können in der Insiderliste in einem Abschnitt „permanente Insider“ getrennt aufgeführt werden. Dieser Abschnitt „permanente Insider“ wird unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formats (Muster 2) erstellt. Wird ein Abschnitt „permanente Insider“ erstellt, so werden die personenbezogenen Daten der permanenten Insider nicht in die einzelnen Abschnitte der Insiderliste für jede der in Unterabsatz 1 genannten Insiderinformationen aufgenommen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Insiderlisten werden in einer Form geführt, die die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in diesen Listen enthaltenen Informationen während der Übermittlung an die zuständige Behörde jederzeit gewährleistet.