Artikel 2
Übermittlung personenbezogener Daten
Verlangen die zuständigen Behörden geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern in Form einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wird diese Verwaltungsvereinbarung der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 getroffenen Kooperationsvereinbarung als Anhang beigefügt und wird Bestandteil dieser Kooperationsvereinbarung.