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ANHANG - Muster für Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Behörden in Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Drittländern

ANHANG

Muster für Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Behörden in Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Drittländern

1.   Einführung

Beschreibung der Rechtsgrundlage, die die einzelnen unterzeichnenden Behörden berechtigt, Informationen auszutauschen, um ihre Aufgaben im Hinblick auf ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch zu erfüllen.

Erklärung, wonach sich die unterzeichnenden Behörden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch bilden, und nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarungen gegenseitig Amtshilfe leisten können.

2.   Begriffsbestimmungen

Sinnvolle Liste der Begriffsbestimmungen für die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe.

3.   Inhalt der zu leistenden Amtshilfe

Beschreibung der Art von Amtshilfe, die im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geleistet werden soll, z. B.:

a)

Einholung von Daten, die sich bei der ersuchten Unterzeichnerbehörde befinden;

b)

Einholung von Erklärungen oder Informationen von beliebigen Personen;

c)

Einholung von Dokumenten von Personen oder Unternehmen, insbesondere auch durch Prüfungen vor Ort;

d)

Einholung von Datenverkehrsaufzeichnungen, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen Justizbehörde, je nach Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;

e)

Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung des Einfrierens oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;

f)

Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung der vorübergehenden Einstellung von Handlungen, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch verstoßen, im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;

4.   Allgemeine Bestimmungen — Verweigerung der Amtshilfe

Aufstellung der Fälle, in denen Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden können, z. B.:

a)

wenn das Ersuchen nicht gemäß der Vereinbarung gestellt wird;

b)

wenn das Ersuchen der das Ersuchen erhaltenden Unterzeichnerbehörde gegen innerstaatliches Recht verstoßende Handlungen abverlangen würde;

c)

wenn die Weitergabe der relevanten Informationen die Sicherheit des ersuchten Rechtsraums beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus oder anderen schwerwiegenden Straftaten;

d)

wenn ein Stattgeben geeignet wäre, die eigene Untersuchung der das Ersuchen erhaltenden Behörde, deren eigene Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

e)

wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Rechtsraums anhängig ist;

f)

wenn im ersuchten Rechtsraum gegen dieselben Personen wegen derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Die Amtshilfe wird nicht aufgrund der Tatsache verweigert, dass die Art des untersuchten Verhaltens für die das Ersuchen erhaltenden Behörde keinen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch darstellt.

5.   Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.

6.   Zulässige Verwendung von Informationen

Beschreibung der Regelungen für die zulässige Verwendung der Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wobei namentlich geregelt sein muss, dass die bereitgestellten Informationen der Wahrnehmung der Aufgaben der Unterzeichnerbehörden, d. h. der Sicherstellung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch, dienen müssen. Die ausgetauschten Informationen dürfen einzig und allein für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke verwendet werden.

Will eine Unterzeichnerbehörde die im Rahmen der Vereinbarung erteilten Auskünfte zu anderen als den in diesem Abschnitt genannten Zwecken verwenden, muss sie dafür die vorherige Zustimmung der ersuchten Unterzeichnerbehörde einholen.

7.   Vertraulichkeitsvorschriften

Beschreibung der Vertraulichkeitsregelungen für sämtliche Informationen, die offengelegt, empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden. Die Beschreibung muss Folgendes umfassen:

a)

Alle im Rahmen der Vereinbarungen zwischen den Unterzeichnern ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen oder andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, müssen als vertraulich gelten und müssen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, es sei denn, ihre Weitergabe wird von der die Informationen bereitstellenden Behörde zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich;

b)

die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die eine Tätigkeit bei den Unterzeichnern oder bei einer Behörde oder einem Marktteilnehmer, an die bzw. den eine der Unterzeichner ihre Befugnisse delegiert hat, ausüben oder ausgeübt haben, einschließlich der unter Anweisung des Unterzeichners tätigen Prüfer und Sachverständigen. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats, oder aufgrund einer Rechtsvorschrift des betreffenden Drittlands, die den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats zumindest gleichwertig ist.

Die ausgetauschten Informationen dürfen an keine andere Behörde oder Stelle weitergegeben werden, es sei denn, der Unterzeichner, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, hat seine vorherige Zustimmung erteilt.

8.   Allgemeine Bestimmungen — Benennung einer Kontaktstelle

Um die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarungen zu erleichtern, werden von den Unterzeichnerbehörden Kontaktstellen benannt.

9.   Allgemeine Bestimmungen — Revisionsklausel

Die Funktionsweise und Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarungen wird von den Unterzeichnerbehörden regelmäßig überprüft, damit der Anwendungsbereich oder die Funktionsweise der Vereinbarungen erweitert oder verändert werden können, falls dies für notwendig erachtet wird.

10.   Weitere Bestimmungen — Sonstiges


(1)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).