Artikel 2
Mittel für die Bekanntgabe von Insiderinformationen
(1) Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate geben Insiderinformationen mithilfe technischer Mittel bekannt, die gewährleisten,
a) |
dass Insiderinformationen folgendermaßen verbreitet werden:
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b) |
dass Insiderinformationen unmittelbar oder über einen Dritten an die Medien übermittelt werden, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Informationen tatsächlich verbreiten. Diese Übermittlung erfolgt mit elektronischen Hilfsmitteln, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleisten. Dabei wird Folgendes unmissverständlich klar:
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Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate tragen Sorge für die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung der Insiderinformationen unverzüglich behoben wird.
(2) Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet sind, können die zum Zweck der Bekanntgabe von Insiderinformationen in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Mittel zur Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nutzen, sofern die offenzulegenden Insiderinformationen im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben und die für die Offenlegung verwendeten technischen Mittel gewährleisten, dass die Insiderinformationen an die einschlägigen Medien übermittelt werden.