Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:
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„Elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren. |