DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1055 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2016
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Anlegerschutz erfordert eine effektive und rechtzeitige öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Um auf Unionsebene einen gleichberechtigten Zugang zu Insiderinformationen seitens der Anleger zu gewährleisten, sollten die Insiderinformationen allen Kategorien von Anlegern in der Union unentgeltlich, zeitgleich und möglichst schnell offengelegt und darüber hinaus auch den Medien mitgeteilt werden, die für eine Weiterleitung an die Öffentlichkeit sorgen. |
(2) |
Wenn die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bereits gleichwertige Anforderungen an die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllen und sie zur Offenlegung derselben Informationen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet sind, sollten die Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt gelten, wenn die Informationen mithilfe einer Plattform für die Bekanntgabe von Insiderinformationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bekannt gegeben werden, sofern die Insiderinformationen den einschlägigen Medien mitgeteilt werden. |
(3) |
Die technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen müssen es ermöglichen, dass die wichtigsten Informationen des Prozesses für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gepflegt werden, damit die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ihrer Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nachkommen können. |
(4) |
Die Mitteilung des Aufschubs der Bekanntgabe von Insiderinformationen und, sofern erforderlich, die Erläuterung, wie alle für den Aufschub geltenden Bedingungen erfüllt wurden, sollten der zuständigen Behörde über von ihr benannte sichere elektronische Kommunikationsmittel schriftlich mitgeteilt werden, wodurch die Integrität und Vertraulichkeit des Inhalts der Informationen sowie eine rasche Übertragung gewährleistet werden. |
(5) |
Damit die zuständige Behörde die am Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen beteiligten relevanten Personen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ermitteln kann, sollte die Aufschubmitteilung Angaben zur Identität der mitteilenden Person und der Person bzw. der Personen enthalten, die für die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen verantwortlich sind. Ebenso sollten in der Mitteilung die zeitlichen Aspekte des Aufschubs benannt werden, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die aufschubrelevanten Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt sind. |
(6) |
Ein Emittent, bei dem es sich um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut handelt, sollte die zuständige Behörde schriftlich über seine Absicht informieren, die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben, um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren. In Anbetracht der Sensibilität dieser Informationen und der erforderlichen maximalen Vertraulichkeit ihres Inhalts sollten zudem entsprechend angemessene Sicherheitsstandards angewendet werden. |
(7) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden. |
(8) |
Am 25. Mai 2016 unterrichtete die Kommission die ESMA über ihre Absicht, den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards mit Änderungen zu erlassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit den Offenlegungsbestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die öffentliche, wirksame und rechtzeitige Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ausreichend gewährleistet ist. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (3) verpflichtet Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bereits zur Bereitstellung von Webfeeds für die wirksame und rechtzeitige Veröffentlichung von Insiderinformationen auf ihrer Website. In ihrer förmlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2016 hat die ESMA ihren ursprünglichen Standpunkt bekräftigt und keinen neuen technischen Durchführungsstandard unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen vorgelegt. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Offenlegungsanforderungen für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genügen, sollte der Entwurf des technischen Durchführungsstandards geändert werden, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden. |
(9) |
Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. |
(10) |
Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).