Artikel 8
Bedingungen für ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen
Ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 vorgenommen und entsprechen den folgenden Bedingungen:
a) |
eine Überzeichnung von Wertpapieren erfolgt nur innerhalb der Zeichnungsfrist und zum Emissionskurs; |
b) |
eine aus einer Überzeichnung resultierende und nicht durch die Greenshoe-Option abgedeckte Position eines Wertpapierhauses oder eines Kreditinstituts überschreitet nicht 5 % des ursprünglichen Angebots; |
c) |
die Greenshoe-Option wird von den Begünstigten einer solchen Option nur im Rahmen einer Überzeichnung der Wertpapiere ausgeübt; |
d) |
die Greenshoe-Option überschreitet nicht 15 % des ursprünglichen Angebots; |
e) |
der Zeitraum, in dem die Greenshoe-Option ausgeübt werden darf, deckt sich mit dem Kursstabilisierungszeitraum nach Artikel 5; |
f) |
die Öffentlichkeit wird unverzüglich und in allen angemessenen Einzelheiten über die Ausübung der Greenshoe-Option unterrichtet, insbesondere über den Zeitpunkt der Ausübung und die Zahl und Art der relevanten Wertpapiere. |