Artikel 5
Bedingungen hinsichtlich des Stabilisierungszeitraums
(1) Bei Aktien und Aktien entsprechenden Wertpapieren beginnt der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte begrenzte Zeitraum (im Folgenden „Stabilisierungszeitraum“)
a) |
im Falle eines signifikanten Zeichnungsangebots in Form einer öffentlich angekündigten Erstplatzierung an dem Tag, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf dem betreffenden Handelsplatz aufgenommen wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen; |
b) |
im Falle eines signifikanten Zeichnungsangebots in Form einer Zweitplatzierung an dem Tag, an dem der Schlusskurs der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Zuteilungsdatum. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes: Findet die öffentlich angekündigte Erstplatzierung in einem Mitgliedstaat statt, in dem das Wertpapier bereits vor Aufnahme des Handels auf einem Handelsplatz gehandelt werden darf, beginnt der Stabilisierungszeitraum an dem Tag, an dem der Schlusskurs der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen. Dieser Handel erfolgt unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich etwaiger Bekanntgabe- und Meldevorschriften.
(3) Bei Schuldverschreibungen und anderen verbrieften Schuldtiteln einschließlich verbrieften Schuldtiteln, die in Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen, umgewandelt oder umgetauscht werden können, beginnt der Stabilisierungszeitraum an dem Tag, an dem die Konditionen des Angebots der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wurden, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Tag, an dem der Emittent der Titel den Emissionserlös erhalten hat, oder — sollte dies früher eintreten — spätestens 60 Kalendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere.