Artikel 6
Bekanntgabe- und Meldepflichten
(1) Vor Beginn der Erst- oder Zweitplatzierung der Wertpapiere gibt die gemäß Absatz 5 ernannte Person in angemessener Weise bekannt,
a) |
dass eine Kursstabilisierungsmaßnahme nicht zwingend erfolgen muss und dass sie jederzeit beendet werden kann; |
b) |
dass Stabilisierungsmaßnahmen auf die Stützung des Marktkurses der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen; |
c) |
wann der Zeitraum, innerhalb dessen die Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt werden könnte, beginnt und endet; |
d) |
welches Unternehmen für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahme zuständig ist — sollte dies zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch nicht feststehen, so ist diese Information vor Beginn der Stabilisierungsmaßnahme angemessen bekannt zu geben; |
e) |
ob die Möglichkeit einer Überzeichnung oder Greenshoe-Option besteht und wie viele Wertpapiere von dieser Überzeichnung oder Option maximal abgedeckt werden, in welchem Zeitraum die Greenshoe-Option ausgeübt werden kann und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für eine Überzeichnung oder die Ausübung der Greenshoe-Option erfüllt sein müssen; und |
f) |
an welchem Ort die Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt werden kann, wobei gegebenenfalls auch der Name des Handelsplatzes bzw. die Namen der Handelsplätze anzugeben sind. |
(2) Während des Stabilisierungszeitraums gewährleisten die gemäß Absatz 5 ernannten Personen die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.
(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf des Stabilisierungszeitraums gibt die nach Absatz 5 ernannte Person in angemessener Weise bekannt,
a) |
ob eine Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde oder nicht; |
b) |
zu welchem Termin mit der Kursstabilisierung begonnen wurde; |
c) |
zu welchem Termin die letzte Kursstabilisierungsmaßnahme erfolgte; |
d) |
innerhalb welcher Kursspanne die Stabilisierung erfolgte (für jeden Termin, zu dem eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde); |
e) |
an welchem Handelsplatz bzw. welchen Handelsplätzen die Kursstabilisierungsmaßnahmen erfolgten, sofern zutreffend. |
(4) Um der Mitteilungspflicht nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nachzukommen, zeichnen die Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, unabhängig davon, ob sie im Namen des Emittenten oder des Bieters handeln oder nicht, alle Kursstabilisierungsaufträge und -transaktionen bei Wertpapieren und verbundenen Instrumenten entsprechend Artikel 25 Absatz 1 sowie Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf. Die Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, melden unabhängig davon, ob sie im Namen des Emittenten oder des Bieters handeln oder nicht, alle durchgeführten Kursstabilisierungstransaktionen bei Wertpapieren und verbundenen Instrumenten
a) |
der zuständigen Behörde an jedem Handelsplatz, an dem die unter die Stabilisierungsmaßnahme fallenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden; |
b) |
der zuständigen Behörde an jedem Handelsplatz, an dem Transaktionen bei verbundenen Instrumenten zur Stabilisierung von Wertpapieren durchgeführt werden. |
(5) Der Emittent, der Bieter und alle Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, sowie in ihrem Auftrag handelnde Personen, ernennen einen von ihnen als zentrale Stelle, die verantwortlich ist für
a) |
die Bekanntgabepflichten nach den Absätzen 1, 2 und 3; und |
b) |
die Bearbeitung von Ersuchen der in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden. |
(7) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).