Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 9 - Strukturmerkmale des Marktes

Artikel 9

Strukturmerkmale des Marktes

Bei der Berücksichtigung des Anteils von Privatanlegern auf dem betreffenden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bewerten die zuständigen Behörden zumindest Folgendes:

a)

die potenziellen Auswirkungen der Marktpraxis auf die Interessen von Privatanlegern, wenn die Marktpraxis Finanzinstrumente betrifft, die auf Märkten gehandelt werden, in denen Privatanleger aktiv sind;

b)

ob die Marktpraxis für Privatanleger die Wahrscheinlichkeit erhöht, Gegenparteien bei Finanzinstrumenten geringer Liquidität zu finden, ohne dass ihre Risikobelastung steigt.