Artikel 5
Auswirkung auf Marktliquidität und -effizienz
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden die Auswirkungen der Marktpraxis zumindest auf die folgenden Elemente:
a) |
Handelsvolumen; |
b) |
Anzahl der Aufträge im Auftragsbuch (Ordertiefe); |
c) |
Tempo der Durchführung der Geschäfte; |
d) |
volumengewichteter Durchschnittspreis eines einzigen Handelstages, täglicher Schlusskurs; |
e) |
Geld-Brief-Spanne, Preisschwankung und -volatilität; |
f) |
Regelmäßigkeit von Angeboten oder Geschäften. |