Artikel 1
Format und Verwendung der Standardformulare, Muster und Verfahren für Vorkehrungen für die Zusammenarbeit
1. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eines Handelsplatzes, dessen Geschäfte wesentliche Bedeutung im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erlangt haben, treffen angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit, indem sie eine Kooperationsvereinbarung nach Anhang I schließen.
2. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats können die Standardkooperationsvereinbarung nach Anhang I anpassen oder ergänzen, um sicherzustellen, dass ihre Bestimmungen den besonderen Umständen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit ergibt, angemessen sind.
3. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln Ersuchen um Zusammenarbeit in dem in Anhang II beschriebenen Format und antworten auf diese Ersuchen in dem in Anhang III beschriebenen Format.