Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG I

ANHANG I

Standardvereinbarung für Vorkehrungen für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung erlangt haben

Für die Zwecke der Schaffung angemessener Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen [zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats] (Aufnahmebehörde) und [zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] (Heimatbehörde) in Bezug auf [Handelsplatz] (Handelsplatz), dessen Geschäfte wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und für den Anlegerschutz in [Aufnahmemitgliedstaat] (Aufnahmemitgliedstaat) haben, schließen Aufnahme- und Heimatbehörde (die Behörden) folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Zweck und allgemeine Bestimmungen

Zweck dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen [zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats] und [zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats] in Bezug auf ihre Befugnisse im Zusammenhang mit den Geschäften von [Handelsplatz], die in [Aufnahmemitgliedstaat] wesentliche Bedeutung erlangt haben. Diese Vereinbarung kann andere Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ergänzen.

Artikel 2

Umfang der Zusammenarbeit

1.   Die Behörden haben folgende Formen der Zusammenarbeit vereinbart:

 

[von den Behörden vereinbarte Formen der Zusammenarbeit einfügen].

2.   Die Behörden haben vereinbart, in Bezug auf Entscheidungen im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Ereignissen zusammenzuarbeiten, sofern diese Ereignisse für den Handelsplatz relevant sind: [nachstehende Ereignisse, die für den Umfang der Zusammenarbeit relevant sind, auswählen]

Allianzen, Fusionen, größere Übernahmen, Eröffnung oder Schließung des Handelsplatzes oder eines erheblichen Teils des Handelsplatzes

 

Änderung, Genehmigung, Verweigerung oder Beendigung von Zugangsbestimmungen für zentrale Gegenparteien und den Handelsplatz

 

Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die zu veränderten Kontrollverhältnissen, Unternehmens- und Corporate Governance-Strukturen führen, oder sonstige Integrations- oder Umstrukturierungsmaßnahmen in Bezug auf den Handelsplatz

 

Ausschluss oder Ernennung von Personen aus dem bzw. in den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat des Handelsplatzes

 

wichtige neue Handelsvorschriften oder Änderungen bestehender Handelsvorschriften, insbesondere in Bezug auf den Marktzugang von Anlegern aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Notierung von Wertpapieren börsennotierter Unternehmen aus dem Aufnahmemitgliedstaat

 

wesentliche Änderungen der Systeme und Kontrollen des Handelsplatzes, einschließlich IT-Systemen, Auditkontrollen und Risikomanagementverfahren

 

wesentliche Änderungen, einschließlich durch Auslagerung von Dienstleistungen, der finanziellen, personellen oder technischen Ressourcen des Handelsplatzes

 

Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben e, f, h, k, l, m bis q, s und t der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die erhebliche, wesentliche Auswirkungen auf den Handelsplatz oder seine Teilnehmer haben

 

Verhängung von Sanktionen bei Verstößen im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/65/EU, die erhebliche, wesentliche Auswirkungen auf den Handelsplatz oder seine Teilnehmer haben

 

sonstige Ereignisse [Beschreibung des Ereignisses]

 

Artikel 3

Verfahren für die Übermittlung und Bearbeitung von Ersuchen um Zusammenarbeit

1.   Ersuchen um Zusammenarbeit und Antworten auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit erfolgen schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger. Beide sind an die gemäß Absatz 3 benannten Ansprechpartner zu richten.

2.   Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde, die ein Ersuchen um Zusammenarbeit stellt, (ersuchende Behörde) und der zuständigen Behörde, an die ein Ersuchen um Zusammenarbeit gerichtet wird, (ersuchte Behörde) erfolgt auf dem zweckdienlichsten Wege, wobei Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung zu tragen ist.

3.   Für die Zwecke dieser Vereinbarung benennt jede Behörde einen oder mehrere Ansprechpartner für Kommunikationszwecke.

4.   Die ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Zusammenarbeit in dem in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission (2) beschriebenen Format und fügt die in diesem Anhang aufgeführten Informationen bei, wobei insbesondere anzugeben ist, welche Bedeutung die ersuchte Zusammenarbeit für das Funktionieren von Märkten oder den Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat hat und welche Punkte hinsichtlich der Vertraulichkeit der verfügbaren Informationen zu berücksichtigen sind. Die ersuchte Behörde liefert unverzüglich jede gemäß Absatz 5 Buchstabe b beantragte Klarstellung.

5.   Die ersuchte Behörde wird bei Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit wie folgt tätig:

a)

Sie bestätigt den Eingang des Ersuchens um Zusammenarbeit so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang, unter Angabe der Kontaktdaten eines Ansprechpartners und, falls in diesem Stadium möglich, des voraussichtlichen Datums der Antwort;

b)

sie verlangt so bald wie möglich und in beliebiger Form weitere Klarstellungen, falls sie Zweifel bezüglich des konkreten Inhalts der ersuchten Zusammenarbeit hat;

c)

sie antwortet umgehend auf das Ersuchen um Zusammenarbeit in dem in Anhang III beschriebenen Format und stellt die dort geforderten Informationen bereit.

6.   Sobald sich zeigt, dass die gemäß Absatz 5 Buchstabe a mitgeteilte voraussichtliche Antwortfrist um mehr als sieben Kalendertage überschritten wird, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde mit. Wurde das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringlich eingestuft, verständigen sich die Behörden über die Häufigkeit von Aktualisierungen dieses Ersuchens.

7.   Die Behörden konsultieren einander unverzüglich, um jegliche Schwierigkeiten, die sich — auch im Hinblick auf Kostenfragen — aus einem Ersuchen ergeben können, zügig auszuräumen.

8.   Um eine ständige Verbesserung der Zusammenarbeit sicherzustellen, liefern sich die Behörden, soweit angemessen, Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Zusammenarbeit und unterrichten einander über die im betreffenden Fall, in dem um Zusammenarbeit ersucht wurde, erzielten Ergebnisse sowie jegliche Probleme, die dabei aufgetreten sind.

Artikel 4

Beantwortung von Ersuchen um Zusammenarbeit

1.   Die ersuchte Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die ersuchte Zusammenarbeit unverzüglich zu leisten. Die ersuchte Behörde stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zügig eingeleitet werden, und trägt dabei der Komplexität des Ersuchens und der Notwendigkeit, gegebenenfalls Dritte oder eine andere Behörde einzubeziehen, Rechnung.

2.   Die ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass dieses eine rechtswidrige Maßnahme erforderlich machen würde. Falls die ersuchte Behörde sich weigert, tätig zu werden, unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung des Musters nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 entsprechend und liefert eine ausführliche Begründung ihrer Entscheidung.

Artikel 5

Verfahren für bestehende Vorkehrungen für die Zusammenarbeit

1.   Die Behörden legen Verfahren für regelmäßig und ad hoc stattfindende Sitzungen fest, an denen die für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit benannten Ansprechpartner teilnehmen.

2.   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde so bald wie möglich über das Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die sie daran hindern könnten, ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, und über Maßnahmen, die diesbezüglich ergriffen wurden.

Artikel 6

Konsultationsverfahren

1.   Die Behörden konsultieren einander vor jeder Entscheidung im Zusammenhang mit gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Ereignissen.

2.   Wenn die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 über gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählte Ereignisse unterrichtet, so konsultieren sich die Behörden mindestens hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis beschlossenen aufsichtlichen Vorgehensweise und der diesbezüglich erwarteten Ergebnisse.

Artikel 7

Verfahren für die Unterstützung: Ersuchen um Einholung einer Erklärung einer Person

1.   Wenn die ersuchende Behörde um die Einholung einer Erklärung einer Person ersuchen möchte, hält sie mit der Behörde, an die das Ersuchen gerichtet werden soll, Rücksprache bezüglich aller folgenden Aspekte:

a)

rechtliche Beschränkungen oder Zwänge und jegliche Unterschiede bei den Verfahrensregeln;

b)

Rechte der Personen, bei denen die Erklärungen eingeholt werden sollen, einschließlich Fragen der Selbstbelastung, sofern relevant;

c)

Notwendigkeit einer Beteiligung von Mitarbeitern der ersuchenden Behörde als Beobachter oder aktive Teilnehmer;

d)

Rolle der Mitarbeiter der ersuchten und der ersuchenden Behörden bei der Einholung der Erklärung;

e)

Recht der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, sich von einem gesetzlichen Vertreter beraten zu lassen, und — falls sie dieses Recht hat — Umfang der Unterstützung dieses Vertreters bei der Einholung der Erklärung, auch bezüglich Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung;

f)

Einholung der Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis;

g)

Klärung der Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge oder Verdächtiger ist;

h)

Möglichkeit der Verwendung der Erklärung in einem Strafverfahren und, sofern bekannt, künftige Verwendung der Erklärung in einem Strafverfahren;

i)

Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde;

j)

Aufzeichnung der Erklärung und dafür geltende Verfahren;

k)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Person, die die Erklärung abgibt, einschließlich der Frage, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgen soll;

l)

Verfahren für die Übermittlung der Erklärung durch die ersuchte Behörde an die ersuchende Behörde, einschließlich des vorgeschriebenen Formats und der Frist.

2.   Die Behörden stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass ihre operativen Mitarbeiter effizient arbeiten, und verständigen sich insbesondere über folgende Themen:

a)

Terminplanung;

b)

sämtliche zusätzlichen, möglicherweise erforderlichen Informationen;

c)

Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden sollen, und Überprüfung;

d)

Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der Behörden treffen können, um vor der Einholung der Erklärung die Angelegenheit zu besprechen;

e)

Sprachenregelung.

Artikel 8

Verfahren für die Unterstützung: Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Inspektion vor Ort

1.   Wenn die ersuchte Behörde auf Wunsch der ersuchenden Behörde beschließt, eine Ermittlung oder Inspektion vor Ort einzuleiten, so erfolgen die von der ersuchten Behörde ergriffenen aufsichtlichen Maßnahmen und Ermittlungsmaßnahmen unter der Verantwortung und Gesamtkontrolle der ersuchten Behörde. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde können einander zu der Frage konsultieren, wie das Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Inspektion vor Ort auf möglichst sinnvolle Weise umgesetzt werden kann. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über den Fortgang der Ermittlung oder Inspektion vor Ort und teilt ihr alle gewonnenen Erkenntnisse so rasch wie möglich mit.

2.   Wenn ein Antrag auf Einleitung einer Ermittlung oder Inspektion vor Ort gestellt worden ist, konsultieren sich die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde gegenseitig über die Vorteile einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort.

3.   Bei der Entscheidung über die Einleitung einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

a)

alle sonstigen Ersuchen um Zusammenarbeit durch die ersuchende Behörde, die dafür sprechen könnten, dass die Durchführung einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort sinnvoll wäre;

b)

Existenz getrennter Untersuchungen in einer Angelegenheit mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, die sich besser für eine gemeinsame Ermittlung oder gemeinsame Inspektion vor Ort eignen würden;

c)

Fragen im Zusammenhang mit Doppelbestrafung;

d)

gesetzliche und regulatorische Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, um sicherzustellen, dass beide Behörden mit den potenziellen Zwängen und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung einer gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich in Fällen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, vertraut sind;

e)

notwendige Maßnahmen für Verwaltung und Leitung der Ermittlung oder Inspektion vor Ort;

f)

Schritte für eine gemeinsame Sondierungsmission;

g)

Zuweisung von Ressourcen und Benennung von Ermittlungsbeauftragten;

h)

Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen;

i)

mögliche Festlegung eines gemeinsamen Aktions- und Zeitplans durch jede Behörde;

j)

gegenseitiger Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen;

k)

fallspezifische Fragen.

4.   Leiten die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde eine gemeinsame Ermittlung oder gemeinsame Inspektion vor Ort ein, werden sie wie folgt tätig:

a)

Sie einigen sich auf Verfahren für Durchführung und Abschluss;

b)

sie bleiben im ständigen Dialog, um Informationsbeschaffung und Tatsachenfeststellung zu koordinieren;

c)

sie arbeiten bei der gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort eng zusammen;

d)

sie unterstützen sich gegenseitig bei anschließenden Vollstreckungsverfahren, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung von (administrativen, zivil- oder strafrechtlichen) Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort, oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung.

5.   Zu Beginn der gemeinsamen Ermittlung oder gemeinsamen Inspektion vor Ort berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

a)

konkrete gesetzliche Bestimmungen, die Gegenstand der Ermittlung oder Inspektion vor Ort sein werden;

b)

Erstellung eines gemeinsamen Aktionsplans, einschließlich Etappenzielen und der Aufgabenverteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Prioritäten der Behörden;

c)

Identifizierung und Beurteilung etwaiger gesetzlicher Beschränkungen oder Zwänge und jeglicher Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich der Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind;

d)

Identifizierung und Beurteilung konkreter gesetzlicher Berufsprivilegien, die das Ermittlungsverfahren sowie Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten;

e)

Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse;

f)

Verwendung bereitgestellter oder ausgetauschter Informationen.

Artikel 9

Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen

1.   Die Behörden erkennen an, dass für alle zwischen den Behörden ausgetauschten Informationen die Bestimmungen der Artikel 76 und 78 der Richtlinie 2014/65/EU gelten.

2.   Die Behörden behandeln vorbehaltlich der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle nicht öffentlichen Informationen über Vorkehrungen für die Zusammenarbeit oder den Informationsaustausch im Rahmen dieser Vereinbarung vertraulich; dazu zählen

a)

das Ersuchen um Zusammenarbeit und der Inhalt des Ersuchens;

b)

jegliche Folgemaßnahmen zu einem solchen Ersuchen wie bilaterale Konsultationen zwischen den Behörden und gegebenenfalls alle Informationen über eine Ablehnung von Vorkehrungen für die Zusammenarbeit;

c)

nicht angeforderte Informationen, die von einer Behörde bereitgestellt werden, und die Tatsache, dass solche Informationen übermittelt wurden.

3.   Die Behörden sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften nachkommen.

4.   Wenn die ersuchte Behörde es im Hinblick auf die Umsetzung eines Ersuchens um Zusammenarbeit für notwendig oder wünschenswert hält, offenzulegen, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen gestellt hat, so macht die ersuchte Behörde diese Information erst öffentlich, nachdem sie mit der ersuchenden Behörde über Art und Ausmaß der erforderlichen Offenlegung gesprochen und letztere der Offenlegung zugestimmt hat. Wenn die ersuchende Behörde der Offenlegung nicht zustimmt, hat sie stattdessen die Möglichkeit, ihr Ersuchen zurückzuziehen.

Artikel 10

Änderungen, ergänzende Vorschriften und Überprüfung dieser Vereinbarung

1.   Diese Vereinbarung kann mit gemeinsamer schriftlicher Zustimmung der Behörden geändert oder ergänzt werden.

2.   Die Behörden überwachen und überprüfen regelmäßig die Umsetzung dieser Vereinbarung und konsultieren sich gegenseitig, um deren Funktionsweise zu verbessern und etwaige Schwierigkeiten zu lösen.

Artikel 11

Zusätzliche Vertragsparteien

Eine Behörde, die nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Aufnahmebehörde wird, kann beantragen, Vertragspartei der Vereinbarung zu werden.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Die Behörden bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die im Rahmen dieser Vereinbarung ersuchte oder geleistete Zusammenarbeit oder die Anwendung der in der Vereinbarung festgelegten Verfahren. Wenn es der ersuchten Behörde und der ersuchenden Behörde nicht gelingt, Streitigkeiten über die ersuchte oder geleistete Zusammenarbeit beizulegen, so suchen sie eine Lösung im Wege der in Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung der ESMA vorgesehenen, nicht bindenden Vermittlertätigkeit.

Artikel 13

Außerkrafttreten

1.   Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Sie tritt außer Kraft, wenn der Handelsplatz, der Gegenstand der Vereinbarung ist, im Aufnahmemitgliedstaat keine wesentliche Bedeutung mehr hat.

2.   Eine Behörde, die von dieser Vereinbarung zurücktreten möchte, teilt dies der anderen Behörde mindestens dreißig Kalendertage im Voraus schriftlich mit.

3.   Auskunftsersuchen, die vor Wirksamwerden des Rücktritts gestellt wurden, werden gemäß dieser Vereinbarung bearbeitet, soweit die zurücktretende Behörde nicht etwas anderes beantragt.

4.   Nach dem Rücktritt einer Behörde von dieser Vereinbarung gewährleistet sie weiterhin den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Vertraulichkeitsschutz.

Artikel 14

Veröffentlichung

Die Behörden veröffentlichen diese Vorkehrungen für die Zusammenarbeit auf ihren Websites. Änderungen oder Ergänzungen nach Artikel 10 werden ebenfalls veröffentlicht.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Behörden in Kraft.

Artikel 16

Unterschriften

[Heimatbehörde]

[Aufnahmebehörde]


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).