Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - In Bezug auf Kreditinstitute auszutauschende Informationen

Artikel 3

In Bezug auf Kreditinstitute auszutauschende Informationen

Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe b genannten Unternehmen die folgenden Informationen erbitten:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, f, i und j genannten Informationen;

b)

alle weiteren Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU durch Kreditinstitute relevant sind;

c)

alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.