Artikel 3
In Bezug auf Kreditinstitute auszutauschende Informationen
Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe b genannten Unternehmen die folgenden Informationen erbitten:
a) |
die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, f, i und j genannten Informationen; |
b) |
alle weiteren Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU durch Kreditinstitute relevant sind; |
c) |
alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind. |