Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - In Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Datenbereitstellungsdienste auszutauschende Informationen

Artikel 2

In Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Datenbereitstellungsdienste auszutauschende Informationen

1.   Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Unternehmen folgende Informationen erbitten:

a)

allgemeine Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der Unternehmen:

i)

Informationen zum Namen des Unternehmens, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und/oder seines Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens und Auszüge aus den im jeweiligen Land geführten Registern;

ii)

Informationen betreffend die Gründungsdokumente, über die die Unternehmen gemäß ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verfügen müssen;

b)

Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU über den Zulassungsprozess eines Unternehmens, sofern diese Informationen nicht in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten öffentlichen Register der ESMA enthalten sind;

c)

Informationen über Mitglieder des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, die im Rahmen des Zulassungsprozesses bereitgestellt wurden, einschließlich:

i)

deren Namen, persönliche Identifikationsnummer (sofern in diesem Mitgliedstaat verfügbar), Wohnsitz und Kontaktdaten;

ii)

Informationen über die Position, die diese Personen innerhalb des Unternehmens bekleiden;

iii)

ein Organigramm der Leitungsstruktur oder die Identität der Personen, die für die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten verantwortlich sind;

d)

Informationen zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, einschließlich:

i)

Informationen über den beruflichen Werdegang;

ii)

Informationen über den Leumund eines Mitglieds oder einer Person, einschließlich:

Informationen über Vorstrafen, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen (einschließlich Verbot der Tätigkeit als Unternehmensleiter oder Konkurs, Insolvenz oder ähnliche Verfahren) anhand einer amtlichen Urkunde, sofern verfügbar, oder eines anderen gleichwertigen Dokuments;

Informationen über laufende Ermittlungen, Durchsetzungsverfahren, Sanktionen oder sonstige Durchsetzungsentscheidungen gegenüber einer Person;

Verweigerung der Eintragung, der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Lizenz zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs; Entzug, Widerruf oder Beendigung einer solchen Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz oder Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Stelle oder durch eine Berufsorganisation oder einen Berufsverband;

Entlassung aus einer Arbeitsstelle oder aus einer Vertrauensstellung, aus einem Treuhandverhältnis oder einer ähnlichen Situation;

e)

Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen, einschließlich:

i)

Liste der Personen mit einer qualifizierten Beteiligung;

ii)

bei Anteilseignern, die Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben und die Unternehmen und Einzelpersonen innerhalb der Gruppe, die im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU tätig sind, genannt sind;

iii)

Informationen und Dokumente zur Beurteilung ihrer Eignung;

f)

Informationen über die Organisationstruktur, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich:

i)

Informationen über Compliance- und Risikomanagementstrategien und -verfahren, die nach der Richtlinie 2014/65/EU für Unternehmen und deren vertraglich gebundene Vermittler erforderlich sind;

ii)

Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen, einschließlich Informationen im Besitz der zuständigen Behörden;

iii)

Informationen über organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

iv)

im Falle von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, Informationen über den Zulassungsprozess für jedes Finanzinstrument, einschließlich Informationen über den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie sowie Informationen über deren Vorkehrungen für Überprüfungsmaßnahmen;

v)

in Bezug auf Wertpapierfirmen Informationen über deren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

vi)

Informationen, die im Einklang mit den in Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten und Anforderungen von Wertpapierfirmen erbeten werden können;

g)

Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von Wertpapierfirmen;

h)

Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 44, 45 und 46 bzw. den Artikeln 59 bis 63 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten;

i)

Informationen über gewährte oder abgelehnte Ausnahmen für Kunden, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können;

j)

Informationen über Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, einschließlich:

i)

Informationen über Sanktionen gegenüber einem Unternehmen oder Mitgliedern des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leiten;

ii)

Informationen über Verstöße durch Unternehmen oder durch Personen in Leitungspositionen;

iii)

Informationen über Vorstrafen, straf- oder verwaltungsrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen anhand einer amtlichen Urkunde, sofern verfügbar, oder eines anderen gleichwertigen Dokuments;

k)

Informationen über die operativen Tätigkeiten und die Einhaltung einschlägiger Verhaltensregeln in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ersuchens, einschließlich:

i)

Informationen über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU;

ii)

von Wertpapierfirmen und Zweigniederlassungen aufbewahrte interne Protokolle oder Aufzeichnungen für Ermittlungen durch die betreffende zuständige Behörde;

l)

alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

2.   Wenn ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass eine Drittlandfirma gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU eine Zweigniederlassung zu errichten hat, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats die für die Überwachung dieser Zweigstelle zuständige Behörde um Informationen ersuchen, die diese von der Behörde des Herkunftsstaats im Zusammenhang mit der Zulassung für die Eröffnung der Zweigniederlassung erhalten hat, einschließlich:

a)

Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU relevant sind;

b)

Antworten des Leitungsorgans der Drittlandwertpapierfirma oder von Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leiten, auf Fragen der zuständigen Behörde.


(4)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).