Artikel 2
In Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Datenbereitstellungsdienste auszutauschende Informationen
1. Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Unternehmen folgende Informationen erbitten:
a) |
allgemeine Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der Unternehmen:
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b) |
Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU über den Zulassungsprozess eines Unternehmens, sofern diese Informationen nicht in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten öffentlichen Register der ESMA enthalten sind; |
c) |
Informationen über Mitglieder des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, die im Rahmen des Zulassungsprozesses bereitgestellt wurden, einschließlich:
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d) |
Informationen zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, einschließlich:
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e) |
Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen, einschließlich:
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f) |
Informationen über die Organisationstruktur, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich:
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g) |
Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von Wertpapierfirmen; |
h) |
Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 44, 45 und 46 bzw. den Artikeln 59 bis 63 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten; |
i) |
Informationen über gewährte oder abgelehnte Ausnahmen für Kunden, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können; |
j) |
Informationen über Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, einschließlich:
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k) |
Informationen über die operativen Tätigkeiten und die Einhaltung einschlägiger Verhaltensregeln in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ersuchens, einschließlich:
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l) |
alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind. |
2. Wenn ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass eine Drittlandfirma gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU eine Zweigniederlassung zu errichten hat, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats die für die Überwachung dieser Zweigstelle zuständige Behörde um Informationen ersuchen, die diese von der Behörde des Herkunftsstaats im Zusammenhang mit der Zulassung für die Eröffnung der Zweigniederlassung erhalten hat, einschließlich:
a) |
Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU relevant sind; |
b) |
Antworten des Leitungsorgans der Drittlandwertpapierfirma oder von Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leiten, auf Fragen der zuständigen Behörde. |
(4) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
(5) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).