Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die bei einer Zusammenarbeit nach Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU zwischen der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht wird (ersuchte Behörde), und der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht (ersuchende Behörde), auszutauschenden Informationen können die folgenden Einrichtungen betreffen:

a)

eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen Datenbereitstellungsdienst, die bzw. der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen wurde;

b)

ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenes Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt,

c)

jede andere natürliche oder juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.


(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).