Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) passiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität bereitstellt;

b) aggressiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität entzieht;

c) gelenkter Auftrag“ einen Auftrag, bei dem der Kunde vor der Ausführung eines Auftrags einen bestimmten Handelsplatz angegeben hat.