Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „passiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität bereitstellt;
b) „aggressiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität entzieht;
c) „gelenkter Auftrag“ einen Auftrag, bei dem der Kunde vor der Ausführung eines Auftrags einen bestimmten Handelsplatz angegeben hat.