Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen, systematischen Internalisierern, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern oder anderen Stellen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist, zu veröffentlichen sind.