Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen, systematischen Internalisierern, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern oder anderen Stellen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist, zu veröffentlichen sind.