Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Grad an Genauigkeit für Mitglieder oder Teilnehmer eines Handelsplatzes

Artikel 3

Grad an Genauigkeit für Mitglieder oder Teilnehmer eines Handelsplatzes

(1)   Mitglieder oder Teilnehmer von Handelsplätzen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren dem in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Grad an Genauigkeit entsprechen.

(2)   Mitglieder oder Teilnehmer von Handelsplätzen, die mehrere Arten von Handelstätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass die Systeme, die sie zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwenden, den für die jeweilige Handelstätigkeit anwendbaren Graden an Genauigkeit entsprechen, die in Tabelle 2 des Anhangs niedergelegt sind.