Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Referenzzeit

Artikel 1

Referenzzeit

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer synchronisieren die im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren mit der koordinierten Weltzeit (UTC), die von den Zeitzentren herausgegeben und verwaltet wird, welche das Bureau international des poids et mesures (Internationales Büro für Maß und Gewicht) in seinem jeweils aktuellen Jahresbericht „Annual Report on Time Activities“ aufführt. Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer dürfen die im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren auch mit der von einem Satellitensystem verbreiteten UTC synchronisieren, sofern jede Abweichung von der UTC ausgeglichen und der Zeitstempel um diese bereinigt wird.