Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG

ANHANG

Tabelle 1

Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen

Gateway-to-Gateway-Latenzzeit des Handelssystems

Maximal zulässige Abweichung von der UTC

Granularität des Zeitstempels

> 1 Millisekunde

1 Millisekunde

1 Millisekunde oder feiner

≤ 1 Millisekunde

100 Mikrosekunden

1 Mikrosekunde oder feiner


Tabelle 2

Grad an Genauigkeit für Mitglieder oder Teilnehmer eines Handelsplatzes

Art der Handelstätigkeit

Beschreibung

Maximal zulässige Abweichung von der UTC

Granularität des Zeitstempels

Tätigkeit unter Verwendung einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik

Hochfrequente algorithmische Handelstechnik

100 Mikrosekunden

1 Mikrosekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung sprachbasierter Handelssysteme

Sprachbasierte Handelssysteme im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (1)

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Preisanfragesystemen, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen

Preisanfragesysteme im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Systemen zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte

Ausgehandelte Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Sonstige Handelstätigkeiten

Alle sonstigen, in dieser Tabelle nicht aufgeführten Handelstätigkeiten

1 Millisekunde

1 Millisekunde oder feiner


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).