Artikel 2
Pflicht zur Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften
Die Handelsplätze berechnen das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften, die von jedem ihrer Mitglieder und Teilnehmer wirksam in das System eingegeben werden, für jedes Finanzinstrument, das über ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder ein quotierungsgetriebenes bzw. hybrides Handelssystem gehandelt wird.