Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

Auftrag“ alle Eingangsmitteilungen, einschließlich Mitteilungen über Erteilungen, Änderungen und Stornierungen, die an das Handelssystem eines Handelsplatzes übermittelt werden und einen Auftrag oder ein Angebot betreffen, was jedoch keine Stornierungsmitteilungen einschließt, die im Anschluss an Folgendes übermittelt werden:

i)

einen Ausgleich in einer Auktion;

ii)

die Unterbrechung der Verbindung zum Handelsplatz;

iii)

die Verwendung einer Streichungsfunktion.

b)

Geschäft“ einen ganz oder teilweise ausgeführten Auftrag.

c)

Volumen“ die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, ausgedrückt als

i)

Anzahl an Finanzinstrumenten für Aktien, Aktienzertifikate, ETFs, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente;

ii)

Nennwert für Anleihen und strukturierte Finanzprodukte;

iii)

Anzahl an Handelseinheiten, Positionsgrößen oder Kontrakten für Derivate; oder

iv)

Tonnen Kohlendioxid für Treibhausgasemissionszertifikate.