Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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„Auftrag“ alle Eingangsmitteilungen, einschließlich Mitteilungen über Erteilungen, Änderungen und Stornierungen, die an das Handelssystem eines Handelsplatzes übermittelt werden und einen Auftrag oder ein Angebot betreffen, was jedoch keine Stornierungsmitteilungen einschließt, die im Anschluss an Folgendes übermittelt werden:
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b) |
c) |
„Volumen“ die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, ausgedrückt als
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