Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - In den detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

Artikel 2

In den detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

(1)   Institute oder Unternehmen, die gemäß Artikel 1 zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet sind, führen in ihren Aufzeichnungen für jeden Finanzkontrakt fortlaufend die im Anhang aufgelistete Mindestauswahl an Angaben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Institute oder Unternehmen haben auf Anforderung der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde die verlangten Angaben zu den Finanzkontrakten der anfordernden Behörde innerhalb der in der Anforderung gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

(3)   Wenn ein im Anhang aufgeführtes Informationsfeld auf eine bestimmte Art von Finanzkontrakt nicht zutrifft und das in Absatz 1 genannte Institut oder Unternehmen dies gegenüber der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde nachweisen kann, werden die Angaben für dieses Feld von der Anforderung nach Artikel 1 ausgenommen.