Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Anforderung zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte

Artikel 1

Anforderung zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte

(1)   Ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wird von der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet, wenn im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan bei Erfüllung der Bedingungen für eine Abwicklung die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf das betreffende Institut oder Unternehmen vorgesehen ist.

(2)   Falls dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist, dürfen zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen auch nicht unter Absatz 1 fallenden Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen.